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Campus Osttirol / Gestaltungsmuster
Privatuniversität
 
Langfristig könnten Überlegungen in Richtung einer speziellen Privatuniversität in Osttirol durchaus sinnvoll sein.

Derzeitige Beispiele an derartigen Einrichtungen: http://www.privatuniversitaeten.at/

Möglicherweise finden sich bei den Privatuniversitäten auch interessante Kooperationspartner für Lehrgänge in der Region.

z.B. die New Design Privatuniversität in St.Pölten, die 2004 von der Wirtschaftskammer Niederösterreich gegründet wurde und viel Wert auf praktische Ausbildungen legt. http://www.ndu.ac.at/new-design-university.html http://www.ndu.ac.at/studium/bachelor-studiengaenge/design-handwerk-materielle-kultur-manual-material-culture/fast-facts-zulassung.html Eine Ausbildung bei der ein Lehrabschluss in Holz und Metall vorausgesetzt wird.

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Privatuniversität finden sich im Privatuniversitäts Gesetz PUG

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007385

Auszüge aus den Akkreditierungsvoraussetzungen:

1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein;

2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung.

4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;

5. Sie muss für Forschung und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen;

6. Die für Forschung und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;

(2) Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre

2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre 3. Verbindung von Forschung und Lehre;

4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(4) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden („private university“).


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Creative Commons - CC BY SA letzte Änderung: January 3, 2015